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    #31
    Ich glaube der Verkäufer hat sehr genau darauf geachtet, die Verpackung genau so oft zu erwähnen, dass er nachher nicht dafür belangt werden kann.

    Allein wenn man mal darauf achtet, wie die Bullet-Liste aussieht, kann man annehmen, dass er die Käufer verarschen wollte.

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      #32
      Zitat von Don_Mac Beitrag anzeigen
      .... Mitbürger ausländischer Herkunft ....

      Kuerzer wære "Auslænder" gewesen, aber da alle politisch ( idiotisch ) korrekt sein wollen, darf man ja auch nicht mehr Neger oder Islamist sagen. Bald finden wir auch noch ein Wort fuer Deutsche, weil da war doch mal was in der Geschichte Deutschlands!
      Apple II; eMate; PB 145B, PB 150; PB 170;PB 5300cs;Newton 100 & 120; Apple Quicktake;Pismo,Clamshell; Wo ist LISA ?

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        #33
        @transpolar
        Komisch genau das ging mir auch grade durch den Kopf als ich das Posting # 30 las.

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          #34
          Das lässt sich doch gar nicht generalisieren. Wenn jemand hier geboren und aufgewachsen ist, ist er nun mal nicht zwingend ein Ausländer. Leider lässt das aber nicht den Schluss zu, dass so jemand dann auch gleich gut Deutsch kann.

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            #35
            Ja gut es gibt halt auch deutsche Analphabeten, aber es ging ja um Mitbürger ausländischer Herkunft. Wer jedoch hier geboren ist und nicht zu den Analphabeten gehört, kann sicherlich auch deutsch denn das lernt er ja in der Schule

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              #36
              Deutsche? In Deutschland gibt es keine Deutschen!

              Es gibt: Pfälzer, Hessen, Bayern, Sauerländer, Saarländer, Sachsen, Thüringer, Berliner, Hamburger, Schwaben, Franken, Rheinländer, Ostfriesen ....
              Bin hier zu finden: neckbreaker.de

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                #37
                ... du hast die Holsteiner, Nordfriesen, Dänen (auch die gibts hier in SH), Pommern vergessen...
                iMac 27", 2.7GHz i5, 256GB SSD, 1TB HDD, 8GB RAM; MacBook Air, 1.8Ghz; Mac OS 10.10.0; iPhone 4s 16GB; iPad 2 32GB Wifi

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                  #38
                  Ich habe niemanden vergessen, ich war noch nicht fertig....

                  Danke für die Hilfe!
                  Bin hier zu finden: neckbreaker.de

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                    #39
                    Das ist eindeutig Betrug. Absichtliche Täuschung, 350 GB Verpackung?

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                      #40
                      Das ist jedenfalls keine neue Masche, das gibt es schon seit Jahren mit Handys, Spielekonsolen, High-End Gaming Grafikkarten usw.

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                        #41
                        Die Frage ist, ob der Verkäufer den Irrtum vorsätzlich provoziert? Sind Titel und Beschreibung bewusst missverständlich gehalten? Wenn ja, ist es unerheblich, dass irgendwo "im Kleingedruckten" etwas anderes steht, als die Auktionsbeschreibung bei einem unbedarften eBay-Käufer vermuten lässt.

                        Bei Geboten in solchen Fällen liegt mindestens ein "Erklärungsirrtum" vor. Und das lässt dann viel Spielraum, entweder zurückzutreten, oder gar die Lieferung der "angebotenen" PS3 durchzufechten (siehe dazu den Auszug aus der c't unten).
                        Und auch eine strafrechtliche Verfolgung hätte durchaus Aussichten auf Erfolg.

                        Bei der o.a. Auktion liegt der Fall aber anders: Die Kategorie wurde korrekt gewählt (Verpackungen), und der Begriff "Originalverpackung" hebt sich deutlich sichtbar ab. Wie sollte man denn eine Originalverpackung sonst anbieten, wenn man tatsächlich ausschließlich diese verkaufen will?

                        Schon klar, natürlich wird auch hier bewusst in Kauf genommen und vielleicht auch latent provoziert, dass vermeintliche (dämliche) Käufer eine PS3 suchen, aber für einen Betrugsverdacht im Rechtssinn wird das nicht ausreichen.

                        Recht haben und Recht bekommen sind wie immer zwei Paar Schuhe....



                        ________

                        Zur Situation, und wie man eventuell doch noch an die Ware kommt, wenn eindeutiger von betrügerischer Absicht ausgegangen werden kann, hier ein Beispiel aus der c't Ausgabe 04/2004, Seite 96ff.:

                        [...] Jemand bietet auf eine Auktion mit der Überschrift "Toshiba Notebook P 20 - S103 OVP" mit einem Startpreis von 500 Euro und erhält für 1200 Euro den Zuschlag. Was ihm der Paketzusteller dann bringt, ist die Originalverpackung des genannten Rechners (="OVP"), allerdings ohne Inhalt. Mit diesem mittlerweile wohl hinlänglich bekannten "OVP-Trick" glauben erstaunlicherweise immer noch viele Versteigerer, Leute auf juristisch wasserdichte Art hereinlegen zu können. Diese Masche erweist sich für den betreffenden Anbieter allerdings schnell als Bumerang.

                        Der Inhalt einer empfangsbedürftigen Willenserklärung - wie etwa eines Kaufangebots - bemisst sich stets nach dem so genannten objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB), also danach, wie ein objektiver Dritter in der Rolle des "Erklärungsempfängers" (Kaufinteressenten) die betreffende Willenserklärung üblicherweise verstehen würde. Auch in den OVP-Fällen kommt es also darauf an, wie ein entsprechendes (Lock-)Angebot aufzufassen ist, wenn man die normalen Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen eBay-Käufers zugrunde legt. In dem oben geschilderten Fall beispielsweise kann man schon aufgrund des hohen Mindestgebots davon ausgehen, dass tatsächlich ein Notebook und nicht nur dessen Verpackung versteigert wird.

                        Aber auch in Fällen, wo etwa durch eine ausführliche Beschreibung des Inhalts der Eindruck erweckt wird, als käme auch dieser selbst und nicht nur dessen Verpackung zur Versteigerung, muss sich der Verkäufer auf den von ihm erweckten Eindruck beziehungsweise auf sein dementsprechend auszulegendes Kaufangebot festnageln lassen. Das hat zur Folge, dass ein Höchstbieter dann auch eine Vertragserfüllung vom Verkäufer verlangen kann - im Beispiel also die Lieferung eines Toshiba-Notebooks inklusive Originalverpackung.

                        Die einzige Möglichkeit für den Verkäufer, sich herauszuwinden, besteht darin, den Vertrag aufgrund eines so genannten Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1, 1 Alt. BGB anzufechten - frei nach dem Motto "Ich habe weder gewusst noch gewollt, dass mein Angebot so verstanden wird. Ich dachte, jedermann sei klar, dass ich nur eine Verpackung versteigern will." Wenn der Gesamteindruck des Angebotstextes dieser Behauptung jedoch Hohn spricht, wird der Verkäufer damit kaum durchkommen. Er wird es nicht nur schwer haben zu beweisen, dass er überhaupt einem Irrtum unterlegen ist, sondern wird sich vielmehr entgegenhalten lassen müssen, dass er sein Kaufangebot unter einem so genannten geheimen Vorbehalt gemacht hat.

                        Derartige Fälle regelt § 116 BGB wie folgt: "Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen." Das soll heißen: Der Verkäufer bleibt an sein Angebot in der Form, wie es redlicherweise verstanden werden durfte, gebunden - dass er insgeheim etwas ganz anderes erreichen wollte, ist unbeachtlich und macht seine Willenserklärung nicht hinfällig. Ergänzend ist anzumerken, dass jemand, der eine entgeltliche Leistung verspricht, obwohl er weiß, dass er diese nicht erfüllen kann oder will, sich in der Regel wegen Betrugs nach § 263 StGB strafbar macht. Fazit also: Wer versucht, jemanden mit der OVP-Masche hereinzulegen, stellt sich selbst ein Bein.

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                          #42
                          Na das ist doch mal eine Erklärung. Könnte man solchen Abzockern gleich als Mitteilung senden...
                          Nur glaube ich, dass solche Abzocker auch kreativ genug sind, den Käufer seines Artikels mit irgendwelchen leeren Paragraphen einzuschüchtern, frei nach dem Motto "Du hast im Fall eines Falles eh keine Chance".
                          Macbook Pro 15" Retina (late 2013), TV 2, TV 3, iPhone 3Gs 16GB, iPhone 4S 64GB, iPhone 5S 64GB, iPad mini 32GB, iPad Air 32GB - mangold-tta.de

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